Chance für Kinder Ostafrika e.V., Römerstr. 20A, 87651 Bidingen
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Chance für Kinder Ostafrika e.V."
Er hat seinen Sitz in Bidingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt nachfolgende Ziele:
Unterstützung von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Ostafrika.
Aufbau und Unterhaltung eigener Projekte der Jugend- und Entwicklungszusammenarbeit
in Ostafrika, insbesondere Projekte zur Schaffung von sicherem Wohnraum für Waisen und mittellosen Kindern ohne sichere familiäre Verhältnisse.
Durchführung von Informationsveranstaltungen über Projekte der Jugend- und Entwicklungszusammenarbeit in Ostafrika.
Der Verein kann in Einzelfällen die unter Punkte 1-3 genannten Ziele auch in anderen Ländern Subsahara-Afrikas unterstützen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Ideelle und finanzielle Unterstützung beim Bau von Gebäuden und Infrastruktur, welche der Unterbringung und Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen, sowie die fortlaufende Unterstützung bei der Einrichtung, Ausstattung und dem Erhalt der Bauprojekte.
Regelmäßige finanzielle Unterstützung von Kinder- und Jugendprojekten für allgemeine Lebenskosten, Nahrungsmittel, Schul- und Ausbildungsgebühren, medizinische Versorgung und Lehrmittel. Auch Kosten für den laufenden Betrieb wie z.B. allgemeine Organisations- und Nebenkosten, Mobilität, Kinderbetreuung und Sicherheitspersonal sollen durch regelmäßige Zuwendungen unterstützt werden.
Bereitstellung finanzieller Mittel für die landwirtschaftliche Selbstversorgung von Projekten. Bereitstellung finanzieller Mittel für Sonderausgaben, um die schulische, musikalische, sportliche oder handwerkliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen direkt zu fördern.
Bereitstellung finanzieller Mittel in medizinisch erforderlichen Einzelfällen.
Vom Verein geförderte Projekte können zu gegebenem Anlass auch in der Zusammenarbeit mit nationalen oder internationalen NGOs unterstützt werden. Dies betrifft z.B. den Antrags- und Organisationsaufwand sowie Hilfestellungen bei der Vermittlung mit Dritten. In begründeten Fällen kann auch der weitere Bildungsweg einzelner Kinder und Jugendlicher gezielt unterstützt werden, z.B. in Form von Patenschaften.
§ 3 Steuerbegünstigung / Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Spendenquittungen werden durch den/die Kassenführer*in ausgestellt. Die Vorstandsmitglieder erhalten Zugriff auf das Vereinskonto und haben so die Kontrolle und auch die Möglichkeit jederzeit die Stellvertretung des Kassenführers zu übernehmen, auch hinsichtlich der Ausstellung von Spendenquittungen, falls dieser seine Aufgaben temporär oder dauerhaft nicht ausüben kann.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zielen und
Aufgaben des Vereins zustimmen und den Verein durch aktive Mitarbeit oder ihren Förderbeitrag unterstützen.
2. Es wird unterschieden zwischen Fördermitgliedern und aktiven Mitgliedern. Im
Mitgliedsantrag ist anzugeben, welcher Status gewünscht ist. Eine Änderung des Status ist durch Antrag an den Vorstand möglich. Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder und Fördermitglieder beträgt 10,00 € monatlich.
3. Aktive Mitglieder können in den Organen des Vereins mitarbeiten und haben Stimmrecht.
Aktive Mitglieder können lediglich natürliche Personen werden.
(Eine aktive Mitgliedschaft wird definiert als die Bereitstellung von Zeit- und
Arbeitsleistungen, die entweder der Mitwirkung in den Vereinsorganen zuzurechnen ist, oder der Mitwirkung bei Veranstaltungen, der aktiven Spenderansprache, der Erstellung von Schriften oder Online Präsentationen, die der Verbreitung der Vereinsziele dienen, oder jeglicher Bemühung dienen, die Vereinsziele gemäß der Satzung zu unterstützen. Die Bereitstellung von Zeit- und Arbeitsleistungen erfolgt ehrenamtlich.)
4. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag.
Der Verein informiert sie regelmäßig über seine Tätigkeiten, z. B. durch ein Magazin, einen Online-Newsletter oder Rundschreiben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
5. Der Verein zieht die Beiträge per Lastschrift ein. Dazu unterzeichnen die Mitglieder einen
Sepa-Lastschrift Auftrag im Original. Der Mitgliedsbeitrag wird eingezogen zum jeweils 15ten eines Kalendermonates beginnend in dem Kalendermonat, der dem Monat der Beitrittserklärung und der Vorstandszustimmung folgt, frühestens jedoch ab dem Kalendermonat, der der Eintragung im Vereinsregister folgt.
Bei begründetem Wunsch ist auch ein anderer Zahlungsweg in Abstimmung mit dem Vorstand möglich.
6. Der Verein und seine Mitglieder sind den Grundsätzen der Achtung und der
Gleichwertigkeit aller Menschen ohne Unterscheidung oder Diskriminierung nach Abstammung, Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung und Neigung, Alter, Aussehen, Fähigkeiten oder anderen Merkmalen verpflichtet. Mitglied kann nur sein oder werden, wer sich zu diesen Werten bekennt und im Einklang mit ihnen handelt. Darüber hinaus agieren der Verein und alle Mitglieder unabhängig von politischen und religiösen Weltansichten ausschließlich nach humanistischen Grundsätzen.
7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und erfolgt zum Monatsende in dem Kalendermonat, in dem der Austritt erklärt wurde. Dabei zählt das Datum des Poststempels.
8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen
zuwiderhandelt oder ein den Verein schädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der
anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Kassenprüfer*innen
Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder - das Einverständnis des Mitgliedes vorausgesetzt - per E-Mail eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann unter Nutzung aktuell verfügbarer technischer Mittel auch dezentral erfolgen, beispielsweise durch bildunterstützte Online-Versammlungen. Dabei haben sich die Mitglieder so auszuweisen, dass ihre Identität eindeutig zuzuordnen ist.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entschei- det Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Wahl/Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer*innen Beschlussfassung über Anträge
Ausschluss von Mitgliedern
§6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden, falls in der Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vereinsvorsitzenden unterschrieben und allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter*Innen, dem/der
Kassenführer*in und bis zu drei weiteren Beisitzern*innen. Die Vorstände sind ehrenamtlich
tätig.
Der Vorstandsvorsitz im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertreter*Innen. Jede/r von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Ein besonderer Nachweis der Verhinderung des/der Vorsitzenden ist nicht erforderlich. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Amtsdauer aller Vorstandsrollen beträgt 1 Jahr.
Der Vorstand hält bei Bedarf eine Sitzung ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise auch auf schriftlichem Weg, bspw. im Onlineverfahren herbeiführen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
Kassenprüfer*innen
Der/Die Kassenprüfer*Innen werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands und brauchen nicht Mitglied des Vereins zu sein.
Der/Die Kassenprüfer*Innen prüfen vor der Mitgliederversammlung die Vereinskasse und Vereinsabrechnung und legen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung vor.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung ent- scheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendhilfe Ostafrika e.V., Auer Straße 66, 76227 Karlsruhe mit der Auflage, es entsprechend der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.
(nachträglich ergänzt)
Die vorliegende Satzung wurde am 30.12.2022 im Rahmen einer Gründungsversammlung einstimmig angenommen und damit errichtet.